Montag, 8. Mai 2023

Volksinitiative 12 Jahre sind genug

Votum von Andrea Brühlmann als Sprecherin der GRPK

Frau Präsidentin, geschätzte Ratskolleginnen und Ratskollegen, geschätzte Mitglieder des Stadtrates, geschätztes Publikum

 

Gerne stelle ich ihnen als Sprecherin der GRPK das vorliegende Geschäft vor.

Die Volksinitiative «12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder» wurde am 9. Januar 2023 innert der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten mit 372 gültigen Unterschriften eingereicht. Dies wurde am 9. Februar amtlich publiziert. Die Initiative ist in Form eines ausgearbeiteten Begehrens abgefasst und lautet wie folgt:

Die Gemeindeordnung wird wie folgt ergänzt:

Art. 7 Urnenwahlen (neu) Absatz 2: Die Amtszeit von gewählten Behördenmitgliedern ist auf drei Amtsdauern, maximal 12 Jahre beschränkt.

 

Die Begründung des Initiativkomitees lautet wie folgt:

Die kommunalen Behörden sind die vollziehende oder ausübende Gewalt. Ihnen ist in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut. Sie sind dabei an das geltende Recht gebunden. Lange Amtszeiten können zu festgefahrenen und eigensinnigen Verhalten führen. Zudem sind die Stadträte abhängig von ihren Parteien, was zu Pflichtuntreue gegenüber dem Souverän und zu anders gerichteten Seilschaften führen kann. Es gilt zu verhindern, dass zu lange Amtszeiten neue Ideen und das Nachrücken neuer Persönlichkeiten verzögern oder verhindern.

 

Die GRPK mit ihrer UK sowie zuvor der Stadtrat haben sich intensiv mit der Frage der Gültigkeit dieser Initiative befasst.

Wann ist eine Volksinitiative gültig?

  1. Wenn sie die Einheit der Materie wahrt
  2. Nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst
  3. Nicht offensichtlich undurchführbar ist

 

De vorliegende Initiative wahrt die Einheit der Materie und ist nicht offensichtlich undurchführbar. Fraglich ist jedoch, ob eine Amtszeitbeschränkung gegen übergeordnetes Recht verstösst.

 

Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung regeln die Kantone die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Die Bundesverfassung gewährleistet dabei in Art.34 Abs.1 die politischen Rechte und verlangt von den Kantonen gestützt auf Art. 51 Abs.1 eine demokratischen Kantonsverfassung, welche ihrerseits das Wahlrecht gewährleistet. Eine Amtszeitbeschränkung würde das passive Wahlrecht tangieren und wäre daher möglicherweise ohnehin bundesverfassungswidrig. Ob dem so ist, kann für die vorliegende Initiative offenbleiben, denn die Initiative verstösst gemäss Ansicht der GRPK bereits gegen das übergeordnete kantonale Recht.

 

Gemäss Art 40 Abs.1 unserer Kantonsverfassung regelt nämlich das kantonale Gesetz über die politischen Rechte die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kommunalen Behörden. Eine Amtszeitbeschränkung ist darin nicht vorgesehen. Zudem spricht die Gesetzsystematik dafür, dass die Gemeinden nur dann über die Regelungsautonomie im Bereich der politischen Rechte verfügen, wenn das Gesetz über die politischen Rechte dies auch explizit ermöglicht, was vorliegend nicht der Fall ist.

 

§ 3 Abs. 3 des Gesetzes macht zwar in Bezug auf die Wählbarkeit einen Vorbehalt zugunsten «abweichender Bestimmungen». Gemäss Lehre ist damit aber ausschliesslich abweichendes kantonales Recht gemeint. Eine abweichende Bestimmung ist jedoch im kantonalen Recht nicht vorhanden, und zwar auch nicht im § 29 Abs.3 des Gesetzes über die politischen Rechte. Dieser Paragraf betrifft nämlich nicht die Wählbarkeitsvoraussetzung, sondern Bestimmungen betreffend die Unvereinbarkeit von Ämtern und Anstellungen.

 

Die Initiative verlangt eine Ergänzung der Gemeindeordnung. Gegenüber der Gemeindeordnung ist das kantonale Gesetz über die politischen Rechte, ohne Zweifel, übergeordnet. Dieses lässt den Gemeinden wie dargelegt keinen Spielraum, weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und damit eine Amtszeitbeschränkung einzuführen. Die Initiative verstösst daher gegen übergeordnetes Recht.

 

Auch das am 12 April 2023 angefragte Gemeindeamt kommt zum Schluss, dass wenig bis keine Argumente für die Zulässigkeit einer Amtszeitbeschränkung für Gemeindevorstände sprechen.

 

 

Fazit:

Die GRPK ist einstimmig der Auffassung, dass die Volksinitiative «12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder» für ungültig zu erklären ist.

 

Die GRPK beantragt ihnen einstimmig wie auch der Stadtrat, die Initiative für ungültig zu erklären.

 

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit